Rechtliches · B2B
Allgemeine Geschäftsbedingungen für B2B-Leistungen
Praxis Liebenswert — gültig für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für B2B-Leistungen, die Bettina Müller-Farné — unter der Bezeichnung „Praxis Liebenswert" bzw. „Farné Media" — gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB über praxisliebenswert.com oder auf sonstigem direktem Weg erbringt: Werbung & Sponsored Content, Trust Check, Complex-to-Clear sowie weitere individuelle B2B-Leistungen.
Diese Bedingungen gelten NICHT für die B2C-Digitalprodukte und redaktionellen Angebote unter praxis-liebenswert.de — dort gelten die dort jeweils hinterlegten, verbraucherschützenden Bedingungen.
Zuordnung: Leistung → einschlägige Teile
| Leistung | Einschlägige Teile |
|---|---|
| Werbung & Sponsored Content | Teil A + Teil B |
| Trust Check | Teil A + Teil C |
| Complex-to-Clear | Teil A + Teil D |
| Sonstige individuelle B2B-Leistungen (z. B. Health Content & Orientation Audit, GEO Readiness Audit, AI Workflow Opportunity Audit, weitere Orientation-Studio-Leistungen) | Teil A + individuelle schriftliche Leistungsbeschreibung |
B2B-AGB Praxis Liebenswert — Version 1.0 — Stand 14.09.2026
PDF herunterladenAllgemeine B2B-Geschäftsbedingungen Praxis Liebenswert
Gemeinsame, produktneutrale Basis für sämtliche B2B-Leistungsfelder. Gilt jeweils ergänzt um die Besonderen Bedingungen des konkret gebuchten Leistungsfelds.
§1 Geltungsbereich, Vertragspartnerin, Ausschluss bestimmter Lizenzgeschäfte
(1) Diese Allgemeinen B2B-Geschäftsbedingungen ("Teil A") gelten für alle B2B-Leistungen, die Bettina Müller-Farné — handelnd unter der Bezeichnung „Praxis Liebenswert" für Werbung, Sponsored Content, Kommunikationsanalysen und redaktionsnahe B2B-Leistungen, bzw. unter der Geschäftsbezeichnung „Farné Media" für B2B-Beratungs- und Analyseleistungen (im Folgenden einheitlich "Anbieterin") — gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB ("Auftraggeber") über praxisliebenswert.com oder auf sonstigem direktem Weg erbringt, unabhängig von der konkreten Leistungsart.
(2) Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern; Verbraucherinnen im Sinne des § 13 BGB werden von diesen B2B-Leistungen nicht angesprochen.
(3) Teil A regelt NICHT abschließend: die Lizenzierung von Software, digitalen Lotsensystemen oder White-Label-Lösungen sowie die Übertragung umfangreicher, über die reine Auftragserbringung hinausgehender Nutzungsrechte. Für solche Leistungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein eigenständiger Lizenz- oder Nutzungsvertrag erforderlich ist; Teil A gilt insoweit nur ergänzend, soweit er nicht durch einen solchen eigenständigen Vertrag verdrängt wird.
§2 Unternehmereigenschaft, Vertrauensschutz
(1) Der Auftraggeber sichert bei Anfrage bzw. Auftragserteilung zu, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln und die Leistung im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit in Anspruch zu nehmen.
(2) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass diese Zusicherung unzutreffend war, bleibt der Vertrag zu den vereinbarten Bedingungen wirksam; die Anbieterin durfte auf die Zusicherung vertrauen.
§3 Vertragsschluss — zulässige Mechanismen
(1) Darstellungen von Leistungen auf praxisliebenswert.com sind unverbindlich und stellen keine bindenden Angebote dar, sofern nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet. Anfragen über Formulare oder per E-Mail sind unverbindliche Interessensbekundungen und begründen weder Vertrag noch Zahlungspflicht.
(2) Je nach Leistungsfeld kommt der Vertrag auf einem der folgenden Wege zustande, wie in den jeweiligen Besonderen Bedingungen oder im individuellen Angebot konkretisiert:
a) individuelles Angebot der Anbieterin und dessen Annahme durch den Auftraggeber in Textform, oder
b) Rechnungsstellung durch die Anbieterin als Angebot und dessen Annahme durch Zahlung des Rechnungsbetrags (Annahme durch schlüssiges Verhalten), oder
c) ein an anderer Stelle näher geregelter Buchungsprozess für ein bestimmtes Leistungsfeld.
(3) Bloßes Schweigen der Anbieterin auf eine Anfrage oder ein Schreiben des Auftraggebers gilt nicht als Annahme. Für den Umgang mit kaufmännischen Bestätigungsschreiben im Sinne des § 362 HGB wird empfohlen, jede Abweichung vom zuvor Besprochenen unverzüglich schriftlich zurückzuweisen.
§4 Einbeziehung dieser AGB, Verhältnis zu Besonderen Bedingungen, Vorrang der Individualabrede
(1) Teil A sowie die jeweils einschlägigen Besonderen Bedingungen werden spätestens mit dem individuellen Angebot bzw. der Rechnung in Textform zur Verfügung gestellt (Verlinkung oder Anhang) und werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt bzw. zahlt, ohne diesen Bedingungen zu widersprechen.
(2) Für ein konkretes Leistungsfeld gelten ergänzend zu Teil A die jeweiligen Besonderen Bedingungen (z. B. Teil B für Werbung & Sponsored Content, Teil C für Trust Check, Teil D für Complex-to-Clear). Bei einem Widerspruch zwischen Teil A und den Besonderen Bedingungen eines Leistungsfelds geht die Regelung der Besonderen Bedingungen als speziellere Regelung für dieses Leistungsfeld vor.
(3) Individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarungen gehen sowohl Teil A als auch den Besonderen Bedingungen vor (§ 305b BGB).
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Anbieterin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§5 Leistungsumfang
Der konkrete Leistungsumfang für die jeweils gebuchte Leistung ergibt sich abschließend aus dem individuellen Angebot bzw. der Rechnung in Verbindung mit den einschlägigen Besonderen Bedingungen. Leistungsfelder, für die noch keine Besonderen Bedingungen bestehen, werden ausschließlich durch das individuelle Angebot beschrieben; Teil A regelt insoweit nur den allgemeinen Rahmen, nicht den konkreten Leistungsinhalt.
§6 Preise, Umsatzsteuer
(1) Es gelten die im individuellen Angebot bzw. auf der jeweiligen Leistungsseite genannten Preise.
(2) Die Anbieterin weist derzeit gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) keine Umsatzsteuer aus. Ändert sich dieser Status, werden Rechnungen entsprechend angepasst.
(3) Bei Auftraggebern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat kann trotz Kleinunternehmerstatus eine umsatzsteuerliche Behandlung nach dem Reverse-Charge-Verfahren sowie die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich sein.
§7 Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug (Regelfall, durch Module abänderbar)
(1) Mangels abweichender Regelung in den Besonderen Bedingungen eines Leistungsfelds oder im individuellen Angebot erfolgt die Rechnungsstellung nach Leistungserbringung. Besondere Bedingungen können hiervon abweichende Zahlungsmodelle vorsehen, insbesondere Vorkasse vor Leistungsbeginn.
(2) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB: Verzugszinsen 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz im Geschäftsverkehr mit Unternehmern; § 288 Abs. 5 BGB: Verzugspauschale 40 Euro).
§8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Freigaben und Materialien rechtzeitig gemäß dem vereinbarten Zeitplan zur Verfügung. Verzögert sich die Leistungserbringung durch verspätete oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; die Anbieterin ist für hierdurch entstehende Verzögerungen nicht verantwortlich.
§9 Rechte an Material und Arbeitsergebnissen (Grundsätze — kein Lizenzvertrag)
(1) Rechte an von der Anbieterin entwickelten Konzepten, Methoden, Frameworks und Vorlagen verbleiben, soweit nicht im individuellen Angebot ausdrücklich abweichend geregelt, bei der Anbieterin.
(2) Soweit der Auftraggeber der Anbieterin eigenes Material zur Verfügung stellt, sichert er zu, hierüber im erforderlichen Umfang verfügungsberechtigt zu sein, und räumt der Anbieterin die zur vertragsgemäßen Leistungserbringung notwendigen einfachen Nutzungsrechte ein.
(3) Diese Regelung betrifft ausschließlich die für die jeweilige Auftragserbringung notwendigen Nutzungsrechte. Sie begründet KEINE Lizenz an Software, digitalen Lotsensystemen oder White-Label-Lösungen und keine umfangreiche, über die Auftragserbringung hinausgehende Rechteübertragung. Solche Rechte bedürfen einer gesonderten, ausdrücklichen vertraglichen Regelung.
§10 Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder erkennbar vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragsdurchführung, soweit nicht gesetzliche Offenlegungspflichten entgegenstehen.
§11 Haftung
(1) Die Anbieterin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht, d. h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Anbieterin auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Höhe nach ist diese Haftung begrenzt auf 500.000 Euro je Schadensfall (entspricht der Versicherungssumme der von der Anbieterin unterhaltenen Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, Stand 22.01.2026), soweit diese Versicherung den Schaden abdeckt; andernfalls auf die Höhe der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Vergütung. Diese Betragsangabe ist bei einer wesentlichen Änderung des Versicherungsschutzes zu aktualisieren.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Anbieterin für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg einer beauftragten Leistung (z. B. erzielte Reichweite, Klickzahlen, Umsatzsteigerung) übernimmt die Anbieterin nicht, sofern dies nicht ausdrücklich als geschuldeter Erfolg vereinbart wurde.
§12 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
Ist eine Partei durch Umstände außerhalb ihres Einflussbereichs (z. B. höhere Gewalt, Krankheit, Ausfall technischer Infrastruktur Dritter oder vergleichbare Ereignisse) vorübergehend an der vertragsgemäßen Leistung gehindert, verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Behinderung; eine weitergehende Haftung besteht insoweit nicht.
§13 Kündigung
Das Recht zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften für den jeweils einschlägigen Vertragstyp (insbesondere §§ 648, 648a BGB bei Werkverträgen; §§ 620, 627, 628 BGB bei Dienstverträgen über Dienste höherer Art; im Übrigen § 314 BGB bei Dauerschuldverhältnissen), soweit die Besonderen Bedingungen eines Leistungsfelds keine abweichende oder konkretisierende Regelung treffen.
§14 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung richtet sich nach der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung unter praxisliebenswert.com/datenschutz. Soweit im Einzelfall eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28 DSGVO erforderlich wird, schließen die Parteien hierüber eine gesonderte Vereinbarung.
§15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich eine andere Sprache vereinbart wird; bei Abweichungen zwischen einer deutschen und einer fremdsprachigen Fassung ist die deutsche Fassung maßgeblich.
(3) Kommunikation zwischen den Parteien im Rahmen der Vertragsdurchführung erfolgt in Textform (§ 126b BGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Eberbach am Neckar der örtliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Diese Klausel bezeichnet ausschließlich den Ort der örtlichen Zuständigkeit; welches Gericht an diesem Ort sachlich zuständig ist (Amtsgericht bei einem Streitwert bis 10.000 Euro gemäß § 23 Nr. 1 GVG, andernfalls Landgericht gemäß § 71 Abs. 1 GVG), richtet sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften und wird durch diese Klausel weder festgelegt noch verändert. In allen übrigen Fällen — insbesondere bei Auftraggebern, die weder Kaufleute noch im Ausland ansässig sind — gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ohne Einschränkung durch diese Klausel.
(5) Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, der Besonderen Bedingungen oder eines individuellen Angebots unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Teil BBesondere Bedingungen für Werbung & Sponsored Content
Gilt ergänzend zu Teil A ausschließlich für Werbe- und Sponsored-Content-Verträge, die direkt mit Praxis Liebenswert geschlossen werden.
§1 Anwendungsbereich und Abgrenzung zum externen Marktplatz ChatCMM/AdSimple
(1) Diese Besonderen Bedingungen gelten für alle Werbe- und Sponsored-Content-Verträge, die auf direktem Weg mit Praxis Liebenswert zustande kommen ("Direktanfrage").
(2) Sie gelten ausdrücklich NICHT für Buchungen, die Werbetreibende über den externen Marktplatz ChatCMM/AdSimple vornehmen. Für solche Buchungen gelten ausschließlich die Nutzungs- und Geschäftsbedingungen des Marktplatzbetreibers (AdSimple GmbH). Praxis Liebenswert ist dort als Publisher gelistet; diese Besonderen Bedingungen begründen keine Vertragsbeziehung zwischen Praxis Liebenswert und über ChatCMM/AdSimple buchenden Werbetreibenden und regeln auch nicht, zu welchem Zeitpunkt oder unter welchen Voraussetzungen dort ein Vertrag zustande kommt.
(3) Ob und in welchem Umfang Praxis Liebenswert als Publisher gegenüber AdSimple GmbH eigene vertragliche Pflichten übernimmt (z. B. zur Kennzeichnung oder Bereitstellung von Werbeflächen), richtet sich nach dem gesondert bestehenden Publisher-Vertrag mit AdSimple GmbH und ist nicht Gegenstand dieser Besonderen Bedingungen.
§2 Leistungsarten
Gegenstand eines Vertrags nach diesen Besonderen Bedingungen kann sein: a) ein Werbeplatz/eine Anzeige im Praxis Liebenswert Magazin, b) Sponsored Content auf Basis von durch den Auftraggeber bereitgestelltem Inhalt, oder c) Sponsored Content mit redaktioneller Erstellung durch Praxis Liebenswert. Die konkrete Ausgestaltung, Platzierung und Laufzeit ergeben sich aus dem individuellen Angebot.
§3 Anfrage, Prüfung und Vertragsschluss
(1) Das Absenden des Anfrageformulars unter praxisliebenswert.com/werbung/ oder eine formlose Anfrage per E-Mail ist eine unverbindliche Interessensbekundung. Sie stellt weder eine Bestellung noch ein bindendes Angebot noch einen Vertragsschluss dar und begründet keine Zahlungspflicht.
(2) Praxis Liebenswert prüft jede Anfrage auf thematische und redaktionelle Eignung zum bestehenden redaktionellen Umfeld. Vor Vertragsschluss steht es Praxis Liebenswert frei, eine Anfrage ohne Angabe von Gründen abzulehnen; ein Anspruch auf Zustandekommen eines Vertrags besteht nicht.
(3) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Praxis Liebenswert dem Auftraggeber im Anschluss an die Prüfung ein individuelles Angebot (Leistungsbeschreibung, Preis, Zeitraum) übermittelt und der Auftraggeber dieses Angebot in Textform annimmt, oder wenn Praxis Liebenswert eine Beauftragung des Auftraggebers ausdrücklich in Textform bestätigt (Auftragsbestätigung). Vor diesem Zeitpunkt besteht keine Verpflichtung von Praxis Liebenswert zur Veröffentlichung und keine Zahlungspflicht des Auftraggebers.
(4) § 312i Abs. 2 BGB: Die besonderen Pflichten des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 312i Abs. 1 BGB (u. a. Korrekturmöglichkeiten vor Bestellung im Sinne eines Warenkorb-Prozesses) finden keine Anwendung, da der Vertragsschluss ausschließlich durch individuelle Kommunikation (Anfrage, Prüfung, individuelles Angebot, Annahme) erfolgt und beide Parteien Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind.
§4 Unternehmereigenschaft (§ 14 BGB)
Der Auftraggeber bestätigt bei Anfrage und erneut bei Auftragserteilung, dass er im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB) und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Diese Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer.
§5 Leistungsumfang, Veröffentlichungszeitraum
(1) Format, Platzierung, Laufzeit bzw. Veröffentlichungszeitraum ergeben sich abschließend aus dem individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
(2) Praxis Liebenswert schuldet die vereinbarte Veröffentlichung im vereinbarten Zeitraum. Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der Werbe- oder Sponsored-Content-Maßnahme (Reichweite, Klicks, Conversions, Umsatzsteigerung o. Ä.) besteht nicht, sofern kein bestimmter Erfolg ausdrücklich zugesichert wurde.
§6 Mitwirkung, Lieferung von Werbemitteln
(1) Der Auftraggeber liefert benötigte Werbemittel, Texte, Bilder und sonstige Materialien fristgerecht gemäß dem im Angebot vereinbarten Zeitplan.
(2) Liefert der Auftraggeber verspätet, verschiebt sich der Veröffentlichungstermin entsprechend, ohne dass Praxis Liebenswert hierfür verantwortlich ist. Erfolgt die Lieferung so spät, dass eine Veröffentlichung im vereinbarten Zeitraum nicht mehr möglich ist, gilt § 15 (Verschiebung, Stornierung, Kündigung) entsprechend.
§7 Korrektur und Freigabe bei redaktionell erstelltem Sponsored Content
(1) Wird Sponsored Content redaktionell durch Praxis Liebenswert erstellt (§2 lit. c), erhält der Auftraggeber vor Veröffentlichung einen Entwurf zur Freigabe.
(2) Im Rahmen des vereinbarten Auftrags sind bis zu zwei Korrekturrunden enthalten; weitergehende Änderungswünsche können gesondert vereinbart und vergütet werden.
(3) Äußert sich der Auftraggeber nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zusendung des Entwurfs, weist Praxis Liebenswert ihn hierauf bei Fristsetzung ausdrücklich hin; erfolgt dennoch keine Rückmeldung, gilt der Entwurf als freigegeben, sofern der Auftraggeber bei Fristsetzung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
§8 Kennzeichnung als Werbung/Sponsored Content
(1) Praxis Liebenswert kennzeichnet Werbung und Sponsored Content im veröffentlichten Beitrag klar erkennbar und getrennt vom redaktionellen Inhalt, insbesondere durch die Begriffe „Werbung" oder „Anzeige" bzw. eine gleichwertig eindeutige Kennzeichnung (§ 22 Abs. 1 MStV, § 6 Abs. 1 S. 1 DDG, § 5a UWG).
(2) Diese Kennzeichnungspflicht ist gesetzlich zwingend und steht nicht zur Disposition der Parteien; eine abweichende Vereinbarung (z. B. Verzicht auf Kennzeichnung) ist ausgeschlossen.
§9 Redaktionelle Unabhängigkeit
Werbung und Sponsored Content haben keinen Einfluss auf die unabhängigen redaktionellen Inhalte von Praxis Liebenswert. Der Auftraggeber erhält kein Recht, Einfluss auf redaktionelle Inhalte außerhalb des gebuchten Werbeformats zu nehmen. Praxis Liebenswert behält sich vor, inhaltliche Vorgaben abzulehnen, die mit dieser redaktionellen Unabhängigkeit unvereinbar sind.
§10 Prüfung und Ablehnung von Werbeinhalten
(1) Praxis Liebenswert prüft eingereichte Werbe- und Sponsored-Content-Inhalte vor Veröffentlichung auf thematische Eignung zum redaktionellen Umfeld sowie auf offensichtliche rechtliche Unzulässigkeit (insbesondere Verstöße gegen HWG, UWG oder Rechte Dritter).
(2) Praxis Liebenswert kann die Veröffentlichung ablehnen oder Änderungen verlangen, wenn Inhalte rechtswidrig, irreführend oder mit dem redaktionellen Umfeld nicht vereinbar sind. Eine inhaltliche Rechtsprüfung durch Praxis Liebenswert ersetzt nicht die eigene rechtliche Verantwortung des Auftraggebers für seine Werbeaussagen (§12).
§11 Entfernung bereits veröffentlichter Inhalte
(1) Werden nach Veröffentlichung rechtliche Probleme (z. B. eine berechtigte Abmahnung, ein erkannter HWG- oder UWG-Verstoß) oder gravierende redaktionelle Unvereinbarkeiten bekannt, ist Praxis Liebenswert berechtigt, den betroffenen Inhalt zu entfernen oder zu ändern. Soweit zumutbar, wird der Auftraggeber vorher informiert und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Beruht die Entfernung auf einem Umstand, den der Auftraggeber zu vertreten hat (insbesondere Verstoß gegen die Zusicherungen aus §12), besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Vergütung für den nicht mehr veröffentlichten Zeitraum. Beruht die Entfernung auf anderen Gründen, erstattet Praxis Liebenswert die Vergütung anteilig für den nicht mehr genutzten Veröffentlichungszeitraum.
§12 Rechte an geliefertem Material, Verantwortlichkeit für Aussagen
(1) Der Auftraggeber sichert zu, an allen von ihm gelieferten Texten, Bildern, Logos, Marken und sonstigen Materialien im erforderlichen Umfang berechtigt zu sein, und räumt Praxis Liebenswert die für die vereinbarte Veröffentlichung notwendigen einfachen, auf den Veröffentlichungszweck und -zeitraum beschränkten Nutzungsrechte ein.
(2) Der Auftraggeber ist allein verantwortlich für die Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der von ihm gelieferten Aussagen und Materialien, insbesondere für die Einhaltung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie von Marken- und Persönlichkeitsrechten Dritter.
(3) Der Auftraggeber stellt Praxis Liebenswert von begründeten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung der Zusicherungen aus Absatz 1 oder 2 beruhen, einschließlich der hierdurch verursachten angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit Praxis Liebenswert die Rechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere weil sie trotz Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit veröffentlicht hat.
§13 Besondere Risiken gesundheitsbezogener Werbung (HWG/UWG)
(1) Bezieht sich eine Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder pathologischen Beschwerden (z. B. bei Kinderwunschkliniken, FemTech- oder Health-Tech-Anbietern), unterliegt sie den besonderen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes. Der Auftraggeber sichert zu, dass seine Werbeaussagen diesen Vorgaben entsprechen.
(2) Praxis Liebenswert ist bei erkennbar gesundheitsbezogenen Inhalten zu einer erhöhten Prüfungssorgfalt vor Veröffentlichung berechtigt, ohne dass hieraus eine eigene Pflicht zur vollständigen rechtlichen Prüfung sämtlicher Werbeaussagen entsteht.
§14 Preise, Umsatzsteuer, Zahlung
Es gelten ergänzend die Regelungen in §§6-7 der Allgemeinen B2B-AGB (Teil A). Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern im Angebot nicht anders vereinbart, nach Veröffentlichungsbeginn.
§15 Verschiebung, Stornierung, Kündigung
(1) Praxis Liebenswert kann den vereinbarten Veröffentlichungstermin aus wichtigem Grund (insbesondere berechtigte redaktionelle Bedenken nach §9/§10, höhere Gewalt nach §16) angemessen verschieben und informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit bis zum Beginn der Veröffentlichung kündigen. In diesem Fall behält Praxis Liebenswert den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (entsprechend § 648 BGB). Nach Beginn der Veröffentlichung ist eine Kündigung durch den Auftraggeber nur aus wichtigem Grund möglich; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
§16 Höhere Gewalt, technische Ausfälle
Es gilt ergänzend § 12 der Allgemeinen B2B-AGB (Teil A). Bei technisch bedingter, vorübergehender Nichtverfügbarkeit der Website (z. B. Hosting-Ausfall) verlängert sich ein vereinbarter Veröffentlichungszeitraum um die Dauer der Störung, soweit dadurch die vereinbarte Sichtbarkeitsdauer unterschritten würde.
§17 Haftung
Es gilt § 11 der Allgemeinen B2B-AGB (Teil A). Ergänzend stellt Praxis Liebenswert klar, dass keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der gebuchten Werbe- oder Sponsored-Content-Maßnahme übernommen wird (siehe bereits §5 Abs. 2).
§18 Datenschutz
Die Verarbeitung der bei einer Anfrage über praxisliebenswert.com/werbung/ übermittelten Daten richtet sich nach der Datenschutzerklärung unter praxisliebenswert.com/datenschutz. Für Buchungen über ChatCMM/AdSimple gilt die dortige, gesondert von AdSimple GmbH bereitgestellte Datenschutzerklärung; eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Praxis Liebenswert und AdSimple GmbH besteht nach hiesigem Kenntnisstand nicht.
§19 Schlussbestimmungen, internationale Auftraggeber
(1) Es gilt ergänzend § 15 der Allgemeinen B2B-AGB (Teil A).
(2) Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Deutschlands, insbesondere innerhalb der EU, sind für die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) sowie die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO) zu berücksichtigen; die Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel in § 15 der Allgemeinen B2B-AGB ist entsprechend zu prüfen und ggf. anzupassen.
Teil CBesondere Bedingungen für Trust Check
Gilt ergänzend zu Teil A ausschließlich für Buchungen des „Trust Check" (99 €).
§1 Anwendungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen B2B-AGB Praxis Liebenswert (Teil A) für Buchungen des „Trust Check" (99 €) über praxisliebenswert.com/orientation-studio/services/trust-check/ oder auf sonstigem direktem Weg.
§2 Leistungsbeschreibung
(1) Gegenstand ist die Analyse EINES einzelnen, vom Auftraggeber klar abgegrenzten Kommunikations-Touchpoints anhand von sechs Trust-Dimensionen (Relevance, Identity, Claim-Evidence, Clarity, Friction, Trust Transfer).
(2) Geschuldet ist ein schriftlicher Bericht von ca. 1–2 Seiten mit einem Gesamturteil, fünf priorisierten Findings und einem Priorisierungsblock, lieferbar innerhalb von drei Werktagen ab Zahlungseingang.
(3) Unabhängig von der abschließenden rechtlichen Einordnung dieses Vertrags als Werk- oder Dienstvertrag gilt jedenfalls: geschuldet ist die Erstellung und Übergabe des in Absatz 1 und 2 beschriebenen Berichts in der beschriebenen Form und Frist; nicht geschuldet ist ein bestimmter Inhalt der fachlichen Einschätzung selbst.
§3 Anfrage, Scope-Prüfung, Vertragsschluss
(1) Das Absenden des Formulars ist eine unverbindliche Anfrage mit Materialübermittlung. Es begründet weder eine Zahlungspflicht noch einen Vertrag.
(2) Entspricht die Anfrage nach Prüfung durch die Anbieterin ("Scope-Prüfung") dem Leistungsumfang nach § 2, stellt die Anbieterin dem Auftraggeber eine Rechnung über den vereinbarten Preis. Diese Rechnung stellt ein ausdrückliches Angebot der Anbieterin auf Abschluss des Trust-Check-Vertrags zu den darin genannten Bedingungen dar.
(3) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber den Rechnungsbetrag zahlt. Die Zahlung gilt als Annahme dieses Angebots durch schlüssiges Verhalten.
(4) Überschreitet das eingereichte Material den Leistungsumfang nach § 2, informiert die Anbieterin den Auftraggeber hierüber vor Rechnungsstellung; in diesem Fall kann ein abweichendes individuelles Angebot unterbreitet werden.
(5) Die Bearbeitungsfrist nach § 2 Abs. 2 beginnt mit dem Zahlungseingang.
§4 Unternehmereigenschaft
Der Auftraggeber bestätigt bei Anfrage, dass er im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB) und nicht als Verbraucher. Diese Leistung richtet sich ausschließlich an Unternehmer.
§5 Abgrenzung der Leistung
(1) Der Trust Check ist eine kommunikationsbezogene fachliche Einschätzung. Er stellt insbesondere KEINE Rechtsberatung, keine wettbewerbsrechtliche Prüfung (UWG), keine datenschutzrechtliche Prüfung (DSGVO), keine Barrierefreiheitsprüfung, keine medizinische oder medizinrechtliche Prüfung (insbesondere nicht nach dem Heilmittelwerbegesetz), keine Compliance-Prüfung oder Zertifizierung, kein SEO- oder technisches Website-Audit, kein UX-Komplettaudit, keine wissenschaftliche Prüfung und keine Markenprüfung dar.
(2) Der Auftraggeber darf aus der Durchführung des Trust Checks nicht schließen, dass der geprüfte Touchpoint in einer der in Absatz 1 genannten Hinsichten rechtlich geprüft, freigegeben oder unbedenklich ist.
(3) Nicht Gegenstand: eine vollständige Customer Journey, mehrere unabhängige Touchpoints, vollständiges Copywriting oder eine komplette Neufassung, ein Strategieworkshop oder Telefon-/Videotermin.
§6 Abgrenzung Mangel/Nacherfüllung und Zusatzwünsche; keine Erfolgsgarantie
(1) Zusätzliche, über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende oder rein geschmacklich motivierte Änderungswünsche des Auftraggebers ohne Bezug zur vereinbarten Beschaffenheit nach § 2 sind im Preis nicht enthalten und können gesondert beauftragt werden.
(2) Weist der gelieferte Bericht nicht die in § 2 beschriebene Beschaffenheit auf (insbesondere: er bezieht sich nicht auf den eingereichten Touchpoint, es unterbleibt die Behandlung einer oder mehrerer der sechs Trust-Dimensionen ohne sachlichen Grund, oder er enthält nicht die vereinbarte Anzahl priorisierter Findings), stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelrechte zu — bei Einordnung als Werkvertrag ein Nacherfüllungsanspruch nach §§ 634, 635 BGB, bei Einordnung als Dienstvertrag ein Anspruch auf ordnungsgemäße Nachleistung bzw. Schadensersatz wegen Schlechtleistung nach §§ 280 ff. BGB. Welche Einordnung zutrifft, bleibt unberührt (§ 2 Abs. 3). Dieser Anspruch wird durch Absatz 1 nicht eingeschränkt.
(3) Eine bloß subjektive Unzufriedenheit mit dem fachlichen Ergebnis des Berichts, ohne dass die vereinbarte Beschaffenheit nach § 2 verfehlt wird, begründet keinen Mangel.
(4) Die Anbieterin schuldet eine fachliche Einschätzung sowie konkrete Verbesserungshinweise. Nicht geschuldet werden insbesondere: höherer Umsatz, eine höhere Conversion Rate, mehr Anfragen, mehr Vertrauen, bessere Suchmaschinen-Rankings, eine bestimmte Kundenzahl, ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis oder eine behördliche oder juristische Rechtssicherheit.
§7 Vertraulichkeit
Die Anbieterin behandelt vom Auftraggeber übermitteltes Material, das nicht bereits öffentlich zugänglich ist, vertraulich und nutzt es ausschließlich zur Erbringung des Trust Checks.
§8 Rechte an übermitteltem Material
(1) Der Auftraggeber sichert zu, zur Übermittlung des eingereichten Materials zum Zweck des Trust Checks berechtigt zu sein.
(2) Die Anbieterin erhält am übermittelten Material lediglich das zur Durchführung des Trust Checks erforderliche, einfache Nutzungsrecht (insbesondere zur internen Sichtung und Analyse). Ein darüberhinausgehendes Nutzungs- oder Verwertungsrecht wird nicht eingeräumt.
§9 Personenbezogene und sensible Daten — Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber sichtet das zur Prüfung eingereichte Material vor Übermittlung darauf, ob es Patientendaten, Gesundheitsdaten oder sonstige besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO enthält, und entfernt, schwärzt oder anonymisiert solche Daten, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und der Zweck der Analyse dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Enthält übermitteltes Material dennoch solche Daten oder sonstige für die Durchführung des Trust Checks nicht erforderliche personenbezogene Daten, verarbeitet die Anbieterin sie ausschließlich zur Durchführung des Auftrags und löscht sie unverzüglich nach dessen Abschluss.
(3) Absatz 1 begründet eine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers, keine Zusicherung, dass eine Übermittlung solcher Daten stets ausgeschlossen ist.
§10 Preis, Fälligkeit
Der Preis für den Trust Check beträgt 99 € (gemäß § 19 UStG ohne Umsatzsteuerausweis) und ist nach Rechnungsstellung im Voraus per Überweisung zu zahlen. Die Bearbeitung beginnt mit Zahlungseingang.
§11 Abnahme, Nacherfüllung, Kündigung
(1) Der Auftraggeber prüft den gelieferten Bericht unverzüglich. Widerspricht er nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Lieferung unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels im Sinne des § 6 Abs. 2, gilt der Bericht als vertragsgemäß erbracht (bei Werkvertrag: fiktive Abnahme entsprechend § 640 Abs. 2 BGB).
(2) Erfolgt fristgerechter Widerspruch, gilt § 6 Abs. 2.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag bis zur Fertigstellung des Berichts jederzeit kündigen. Handelt es sich um einen Werkvertrag, gilt § 648 BGB: Die Anbieterin bleibt berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen. Handelt es sich um einen Dienstvertrag über Dienste höherer Art, kann der Auftraggeber jederzeit kündigen (§ 627 BGB); die Anbieterin erhält die anteilige Vergütung entsprechend den bereits erbrachten Leistungen (§ 628 BGB).
(4) Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gilt § 648a BGB bzw., soweit Dienstvertragsrecht einschlägig ist, § 626 BGB entsprechend.
Teil DBesondere Bedingungen für Complex-to-Clear
Gilt ergänzend zu Teil A ausschließlich für Buchungen des „Complex-to-Clear"-Formats (ab 990 €, aktuell Pilotbetrieb).
§1 Anwendungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen gelten ergänzend zu Teil A für Buchungen des „Complex-to-Clear"-Formats über praxisliebenswert.com/orientation-studio/complex-to-clear-healthcare-presentation/ oder auf sonstigem direktem Weg.
§2 Leistungsgegenstand und Scope
(1) Gegenstand ist die Aufbereitung von durch den Auftraggeber bereitgestelltem Healthcare-Rohmaterial zu einer strukturierten PowerPoint-Präsentation für ein Entscheidungspublikum. Geschuldet sind: Materialanalyse, Identifikation der Kernbotschaften, Argumentationslogik, Storyline, Informationshierarchie, sprachliche Verdichtung sowie eine Präsentation von maximal 12 Folien.
(2) Das einzureichende Rohmaterial ist begrenzt auf ca. 15 Seiten Rohmaterial-Äquivalent oder ein bestehendes Deck zzgl. maximal 5 weiterer Materialbausteine. Überschreitet das eingereichte Material diesen Umfang, informiert die Anbieterin den Auftraggeber vor der schriftlichen Bestätigung; in diesem Fall kann ein abweichendes individuelles Angebot unterbreitet werden.
(3) Nicht Gegenstand dieser Leistung: vollständige Fachrecherche, neue wissenschaftliche Literaturrecherche, individuelle Illustrationserstellung, komplexe Infografikproduktion von null, Animationen, Videoproduktion, Corporate-Identity-Entwicklung, Präsentationstraining, Vor-Ort-Termine.
§3 Bereitzustellendes Material
Der Auftraggeber stellt Konzeptpapier, Fachmaterial, Projektbeschreibung, Studienunterlagen oder bestehende Folien, den Präsentationsanlass, die Zielgruppe, das gewünschte Ziel der Präsentation sowie — soweit vorhanden — CI-Vorgaben (Farben, Logo, Schriftarten) zur Verfügung. Im Übrigen gilt Teil A §8 (Mitwirkungspflichten) entsprechend.
§4 Vertragsschluss, Beginn der Bearbeitung
(1) Das Absenden der Anfrage ist unverbindlich und stellt keine Auftragsannahme dar. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung der Anbieterin nach Abschluss der Scope- und Kapazitätsprüfung zustande (Textform-Annahme gemäß Teil A §3 Abs. 2 lit. a).
(2) Die Bearbeitung beginnt erst, wenn kumulativ vorliegen: die Auftragsannahme nach Absatz 1, der vollständige Eingang des Materials nach § 3, und die Erfüllung der im Einzelfall in der schriftlichen Bestätigung vereinbarten Zahlungsvoraussetzung.
§5 Revisionsrunde und Abgrenzung zu gesetzlichen Mängelrechten
(1) Im Preis enthalten ist eine gebündelte Revisionsrunde auf Basis des ersten Entwurfs. Weitere, über den vereinbarten Scope nach § 2 hinausgehende oder rein geschmacklich motivierte Änderungswünsche sind hierdurch nicht abgedeckt und können gesondert beauftragt werden.
(2) Entspricht die gelieferte Präsentation nicht der in § 2 vereinbarten Beschaffenheit (insbesondere: sie verarbeitet das eingereichte Material erkennbar nicht, überschreitet die Folienzahl ohne sachlichen Grund oder lässt vereinbarte Kernelemente wie Storyline oder Informationshierarchie unbearbeitet), liegt ein Mangel vor. In diesem Fall bestehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unabhängig von Absatz 1 fort.
(3) Eine bloß subjektive Unzufriedenheit mit der gestalterischen oder sprachlichen Umsetzung, ohne dass die vereinbarte Beschaffenheit nach § 2 verfehlt wird, begründet keinen Mangel.
§6 Nutzungsrechte am Arbeitsergebnis
(1) Die Anbieterin räumt dem Auftraggeber an der fertigen, für ihn erstellten Präsentation ein ausschließliches, inhaltlich auf die eigene geschäftliche Verwendung beschränktes Nutzungsrecht ein (§ 31 Abs. 1, 3 UrhG) — insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe im Rahmen interner Entscheidungsrunden, Kooperationsgesprächen, Projektvorstellungen, Förder-/Wettbewerbskontexten und sonstiger Stakeholder-Kommunikation des Auftraggebers.
(2) Abweichend von § 39 Abs. 1 UrhG darf der Auftraggeber die Präsentation für eigene Zwecke bearbeiten und anpassen (z. B. Aktualisierung von Zahlen, Anpassung an wechselnde Zielgruppen), sofern die Kernaussage dadurch nicht sinnentstellt wird. Eine Verpflichtung zur Nennung der Anbieterin als Urheberin besteht nicht, sofern nichts anderes vereinbart wird.
(3) Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bestimmt sich ihr Umfang nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
§7 Vorbehalt an Methodik, Vorlagen und sonstigem Background-IP
Rechte an der von der Anbieterin verwendeten Analysemethodik, an Storyline-Techniken, Vorlagen, Templates, Frameworks und sonstigen unabhängig vom konkreten Auftrag entwickelten Arbeitsmitteln verbleiben bei der Anbieterin (Teil A §9 Abs. 1). Das Nutzungsrecht nach § 6 erstreckt sich ausschließlich auf die konkrete, für den Auftraggeber erstellte Präsentation, nicht auf die dahinterliegende Methodik.
§8 Material des Auftraggebers
Für vom Auftraggeber bereitgestelltes Material (Texte, Bilder, Marken, CI-Vorgaben, Daten) gilt Teil A §9 Abs. 2 entsprechend: Der Auftraggeber sichert die erforderliche Berechtigung zu und räumt der Anbieterin die zur Auftragserbringung notwendigen einfachen Nutzungsrechte ein.
§9 Kündigung
Es gilt Teil A §13. Wird der Vertrag nach Lieferung des ersten Entwurfs, aber vor Abschluss der Revisionsrunde gekündigt, bemisst sich der nach § 648 BGB bzw. §§ 627, 628 BGB fortbestehende Vergütungsanspruch nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Bearbeitungsstand.